Klartext: Wann Vierbeiner an den Strand dürfen

Dass die Landesregierung am 26. Mai 2016 einige der insgesamt 66 Paragrafen des Landesnaturschutz-gesetzes geändert hat, ist kaum jemandem aufgefallen.

Erst seit Ende August sorgt der Beschluss zu § 32, der den „Gemeingebrauch am Meeresstrand“ regelt, für erhebliche Unruhe.

So auch via facebook bei der Tourismus-Agentur Lübecker Bucht (TALB), die in vielen Posts fälschlicherweise für die Verursacher gehalten wurde.

Denn unter diesem sperrigen Begriff ist geregelt, wann Hunde und Pferde an den Strand dürfen.

„Es ist ein Landesgesetz“, betont daher André Rosinski, Vorstand der TALB, ausdrücklich „darüber hat die Politik in Kiel entschieden.“

Im Landesnaturschutzgesetz in Absatz (2) liest sich das so: „Das Reiten und das Mitführen von Hunden ist auf Strandabschnitten mit regem Badebetrieb in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober verboten …“ und bedeutet im Klartext, dass die Vierbeiner erst einen Monat später als bisher mit an den Strand dürfen.

Dazu die gute Nachricht zuerst: Die neue Regelung gilt noch nicht für das Jahr 2016. „Was unser Einzugsgebiet in der Lübecker Bucht von Scharbeutz bis Neustadt betrifft, bleibt es erst einmal so wie gehabt, Hunde und Pferde dürfen ab dem 1. Oktober mit an den Strand“, bestätigt André Rosinski.

Er hatte sich, nachdem die Neuregelung durchgedrungen war, umgehend mit den entsprechenden Fachabteilungen im Land und im Kreis in Verbindung gesetzt und somit den Ball für die diesjährige Ausnahmegenehmigung ins Rollen gebracht.

Wie geht es 2017 weiter?

Wie die Regelung 2017 gehandhabt wird, darüber herrscht allerdings noch keine Klarheit, auch wenn es im Gesetzestext weiter heißt: „…wenn nicht die Gemeinde im Rahmen einer zugelassenen Sondernutzung etwas anderes bestimmt.“

Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass sich lediglich die Gemeinden einig werden müssen (im Bereich der TALB mit Scharbeutz, Sierksdorf und Neustadt sind es alleine schon drei) um dann eine Sondernutzung beim Kreis beantragen zu können.

„Die Ausnahme für 2016 wurde damit begründet, dass die Änderung im Verlauf der diesjährigen touristischen Saison erfolgte und damit der bereits erfolgten Saisonplanung und -werbung Rechnung getragen werden sollte“, zitiert André Rosinski aus dem Schreiben des Fachdienstes Naturschutz im Kreis Ostholstein, das mit dem ganz klaren Hinweis endet: „… die gesetzliche Friständerung bei der Planung der kommenden Saison zu berücksichtigen.“

Nicht nur die Verantwortlichen der Tourismus-Agentur Lübecker Bucht, sondern nahezu alle Küsten-Touristiker fühlen sich von dem Beschluss der Verbotsverlängerung um vier Wochen überrollt. Man ist sich einig, dass „Mensch und Hund am Strand“ ein ausschlaggebendes Kriterium für die Urlaubplanung in der Nachsaison ist. Man ist auch darüber verärgert, dass im Vorfeld der Gesetzesänderung keine Informationsgespräche geführt worden sind.

„Wir werden das Thema weiter verfolgen“, versichert André Rosinski, denn es könne nicht sein, dass Gäste abwandern und damit die Bemühungen zur Belebung der Nachsaison ad absurdum geführt würden.